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UNIQA Versicherungen AG
V E R Ö F F E N T L I C H U N G
der beabsichtigten Wiederveräußerung erworbener eigener
Aktien gemäß §§ 4 und 5
Veröffentlichungsverordnung 2002 (BGBl II 2002/112)
Die 1., 2. sowie 4. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Versicherungen
AG mit dem
Sitz in Wien ("UNIQA" oder "die Gesellschaft") haben
den Vorstand der Gesellschaft
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft eigene
Aktien, und zwar
höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien, zu erwerben.
Der Vorstand von
UNIQA hat jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von den
Ermächtigungen
der ordentlichen Hauptversammlungen Gebrauch zu machen und eigene Aktien
von UNIQA
im Rahmen von drei Aktienrückkaufprogrammen zu erwerben. Die mit
Zustimmung des Aufsichts-
rats von UNIQA gefassten Beschlüsse des Vorstands von UNIQA und die
Rückkaufprogramme
sind jeweils gemäß § 82 Abs 8 BörseG iVm §§
4 und 5 VeröffentlichungsV
veröffentlicht worden. Diese Veröffentlichungen wurden im Internet
auf der Homepage von
UNIQA http://www.uniqagroup.com unter Aktienrückkaufprogramm bekannt
gemacht.
Die 1., 2. sowie 4. Hauptversammlung von UNIQA haben den Vorstand von
UNIQA unter
anderem auch ausdrücklich dazu ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats erworbene
eigene Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch
öffentliches Angebot zu
veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung
für den Erwerb von
Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Gesellschaften
im In- oder Ausland
verwendet werden.
Am 28.04.2004 hat der Vorstand den Beschluss gefasst, dass UNIQA bereits
erworbene
eigene Aktien wiederum veräußert. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft
hat in seiner Sitzung
vom 29.04.2004 dem Beschluss des Vorstands zugestimmt und einen gleichlautenden
Beschluss gefasst.
Mit der vorliegenden Veröffentlichung werden aufgrund des Beschlusses
des Vorstands von
UNIQA vom 28.04.2004, dem der Aufsichtsrat von UNIQA mit Beschluss vom
29.04.2004
zugestimmt hat, gemäß §§ 4 und 5 VeröffentlichungsV
die beabsichtige Wiederveräußerung
eigener Aktien von UNIQA (und das Wiederverkaufsprogramm) bekannt gemacht.
- Tag des Ermächtigungsbeschlusses der 4. Hauptversammlung gemäß
§ 65 Abs 1 Z
8 und Abs 1a und Abs 1b AktG (idF nach Inkrafttreten des AOG): nicht
anwendbar
Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung für den Rückerwerb
19.05.2003 -
Erneuerung der Beschlüsse der 1. und 2. Hauptversammlung von UNIQA.
- Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses:
nicht
anwendbar siehe oben (19.05.2003 gemäß § 82 Abs 8 BörseG
auf der Homepage
von UNIQA www.uniqagroup.com).
- Beginn und voraussichtliche Dauer des Wiederverkaufprogramms: ab 06.05.2004
bis
auf weiteres.
- Aktiengattung, auf die sich das Wiederverkaufsprogramm bezieht: Auf
Inhaber
lautende Stückaktien von UNIQA (einheitliche Aktiengattung).
- Beabsichtigtes Volumen (Stücke) der Wiederveräußerung
eigener Aktien, insbe-
sondere auch Anteil der wieder zu veräußernden eigenen Aktien
am Grundkapital:
höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien von
UNIQA (derzeit
9,157.910 Stückaktien bzw. 7,65 % des Grundkapitals).
- Höchster und niedrigster zu erzielender Gegenwert je Aktie:
EUR 15,00 bzw.
EUR 9,--.
- Art und Zweck des Wiederverkaufs eigener Aktien, insbesondere, ob
der Wieder-
verkauf über die Börse und/oder außerhalb der Börse
erfolgen soll: Der Wieder-
verkauf der UNIQA Aktien auf Grund des Wiederverkaufsprogramms findet
über die
Wiener Börse statt. Zweck des Wiederverkaufs ist die Angebots-
und Nachfrage-
verbesserung für UNIQA Aktien.
- Allfällige Auswirkung des Wiederverkaufprogramms auf die Börsezulassung
der
Aktien der Emittentin: Keine.
- Ausmaß der gegenwärtig eingeräumten oder geplanten
Aktienoptionen im Rahmen
von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands-
oder Aufsichtsrats-
mitglieder der Emittentin: Nicht anwendbar für Wiederverkaufsprogramm.
Gegenwärtig
gibt es keine Aktienoptionen für leitende Angestellte oder Vorstands-
oder
Aufsichtsratsmitglieder der Emittentin.
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