UNIQA Versicherungen AG

V E R Ö F F E N T L I C H U N G

der beabsichtigten Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien
gemäß § 4 Veröffentlichungsverordnung 2002 (BGBl II 2002/112


Die 1. und die 2. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Versicherungen AG mit dem Sitz in Wien ("UNIQA" oder "die Gesellschaft") haben den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft eigene Aktien zu erwerben. Der Vorstand von UNIQA hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats von UNIQA beschlossen, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen und eigene Aktien von UNIQA aufgrund eines Aktienrückkaufprogramms zu erwerben. Der mit Zustimmung des Aufsichtsrats von UNIQA gefaßte Beschluß des Vorstands von UNIQA und das Rückkaufprogramm sind gemäß § 82 Abs 9 BörseG iVm VeröffentlichungsV veröffentlicht worden. Die Änderung des Rückkaufsprogramms hinsichtlich des höchsten und niedrigsten zu leistenden Gegenwerts je Aktie ist ebenfalls gemäß § 6 VeröffentlichungsV veröffentlicht worden. Diese Veröffentlichungen sind im Internet auf der Homepage von UNIQA unter http://www.uniqagroup.com unter Aktienrückkaufprogramm bekanntgemacht.

In einer ad hoc Mitteilung gemäß § 82 Abs 6 BörseG vom 5.7.2002 hat UNIQA bekanntgemacht, daß UNIQA (und/oder mit UNIQA verbundene Unternehmen) von MLP Lebensversicherung AG mit dem Sitz in Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland, deren 50 % Anteil an MLP-Lebensversicherung AG mit dem Sitz in Wien kaufen wird; ein Teil der Gegenleistung wird in Aktien von UNIQA erbracht werden. UNIQA wird dafür erworbene eigene Aktien verwenden. Die Ermächtigung der Hauptversammlung von UNIQA vom 25.6.2001 ermächtigt den Vorstand von UNIQA ausdrücklich, mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Gesellschaften im In- oder Ausland verwendet werden. UNIQA ist gegenwärtig schon zu 50 % an MLP-Lebensversicherung AG mit dem Sitz in Wien beteiligt, sodaß diese Gesellschaft künftig - in zwei Schritten - zu
100% im Besitz von UNIQA (und allenfalls deren verbundenen Unternehmen) stehen wird.

Mit der vorliegenden Veröffentlichung werden aufgrund des Beschlusses des Vorstands von UNIQA vom 1.7.2002, dem der Aufsichtsrat von UNIQA mit Beschluß vom 29.7.2002 zugestimmt hat, gemäß § 4 VeröffentlichungsV die beabsichtige Wiederveräußerung eigener Aktien von UNIQA (und das Wiederverkaufsprogramm) bekanntgemacht..
  1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG (idF nach Inkrafttreten des AOG): 25.6.2001.
  2. Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG (idF nach Inkrafttreten des AOG): 2.7.2001 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
  3. Beginn und voraussichtliche Dauer des Wiederverkaufprogramms: Oktober 2002 (Stichtag voraussichtlich 1.10.2002).
  4. Aktiengattung, auf die sich das Wiederverkaufsprogramm bezieht: Auf Inhaber lautende Stückaktien von UNIQA (einheitliche Aktiengattung).
  5. Beabsichtigtes Volumen (Stücke) der Wiederveräußerung eigener Aktien, insbesondere auch Anteil der wieder zu veräußernden eigenen Aktien am Grundkapital: rund 1,925.792 auf Inhaber lautende Stückaktien von UNIQA, das sind insgesamt rund 1,61 % des Grundkapitals von UNIQA.
  6. Höchster und niedrigster zu erzielender Gegenwert je Aktie: Durchschnittskurs der UNIQA Aktie im Juni 2002, das sind EUR 7,789.
  7. Art und Zweck des Wiederverkaufs eigener Aktien, insbesondere, ob
    der Wiederverkauf über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll: Die Aktien, die Gegenstand der Wiederveräußerung sind (siehe oben 5. dieser Veröffentlichung) werden als teilweise Gegenleistung für den Erwerb von insgesamt 50 % der Aktien an MLP-Lebensversicherung AG mit dem Sitz in Wien an die Verkäuferin MLP Lebensversicherung AG mit dem Sitz in Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland, gegeben. Von dem Gesamtkaufpreis von EUR 85,000.000,-- für 50 % der Aktien von MLP-Lebensversicherung AG mit dem Sitz in Wien wird ein Teilbetrag von EUR 15,000.000,-- durch Übertragung von Aktien von UNIQA an MLP Lebensversicherung AG mit dem Sitz in Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland, bezahlt; der Teilbetrag von EUR 15,000.000,-- dividiert durch den durchschnittlichen Kurs der UNIQA Aktie im Juni 2002 von EUR 7,789 ergibt ver-einbarungsgemäß die Anzahl der zu gewährenden Aktien von abgerundet 1,925.792. Die Veräußerung erworbener eigener Aktien auf andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist gemäß dem Beschluß der 2. ordentlichen Hauptversammlung von UNIQA vom 25.6.2001 unter anderem dann zulässig, wenn - wie vorliegend - eigene Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft veräußert werden. Die Wiederveräußerung der eigenen Aktien gemäß diesem Wiederverkaufsprogramm erfolgt außerhalb der Börse.
  8. Allfällige Auswirkung des Wiederverkaufprogramms auf die Börsezulassung der Aktien der Emittentin: Keine.
  9. Ausmaß der gegenwärtig eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Emittentin: Nicht anwendbar für Wiederverkaufsprogramm. Gegenwärtig gibt es keine Aktienoptionen für leitende Angestellte oder Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Emittentin (im übrigen siehe Veröffentlichung des Aktienrückkaufprogramms).