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Ausschüsse des Aufsichtsrats

Die personelle Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse des Aufsichtsrats der UNIQA Versicherungen AG finden Sie im Anhang zum Konzernjahresabschluss 2007 (S. 58 f).

Auszug aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats:

Es ist ein "Arbeitsausschuss" zu bilden, der aus dem Vorsitzenden und seinen fünf Stellvertretern besteht. Er ist nur dann zur Entscheidung berufen, wenn aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit mit der Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Aufsichtsrats zugewartet werden kann. Die Beurteilung der Dringlichkeit obliegt dem Vorsitzenden. Über Beschlüsse ist in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrats zu berichten. Nach Maßgabe des Vorstehenden kann der Arbeitsausschuss grundsätzlich in allen Angelegenheiten entscheiden, die dem Aufsichtsrat obliegen.

Weiters ist für die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern ihres Vorstands ein "Personalausschuss" (§ 92 Abs. 4 letzter Halbsatz Aktiengesetz) zu bilden. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem ersten, dem zweiten und dem dritten seiner Stellvertreter.

Auch ist ein "Prüfungsausschuss" (§ 92 Abs. 4a Aktiengesetz) zu bilden, dessen Zusammensetzung ident ist mit jener des Arbeitsausschusses.

Schließlich ist ein "Veranlagungsausschuss" zu bilden, der aus vier durch den Aufsichtsrat gewählten Mitgliedern besteht. Dieser berät den Vorstand in dessen Veranlagungspolitik; er hat keine Entscheidungsbefugnis. Der Vorstand hat dem Veranlagungsausschuss mindestens einmal jährlich über die Veranlagungen und deren Erträge zu berichten.



     

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