Die im Kodex angeführten L-Regeln („Legal Requirement") werden dem Gesetz entsprechend in ihrer Gesamtheit eingehalten. Bei nachfolgenden C-Regeln („Comply or Explain") weicht UNIQA jedoch von den Bestimmungen des Kodex in der für das Berichtsjahr geltenden Fassung ab und begründet dies wie folgt:
Regel 31
UNIQA Versicherungen AG erachtet die Einzelveröffentlichung der Vorstandsbezüge aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Rücksicht auf das Recht der Privatsphäre der einzelnen Vorstandsmitglieder als nicht sinnvoll und zweckmäßig.
Regel 49
Aufgrund der gewachsenen Aktionärsstruktur von UNIQA und der Besonderheit des Versicherungsgeschäfts in Bezug auf die Veranlagung von Versicherungswerten besteht eine Reihe von Verträgen mit den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern nahestehenden Unternehmen. Sofern derartige Verträge eine Genehmigungspflicht des Aufsichtsrats gemäß § 95 Abs. 5 Z. 12 Aktiengesetz (Regel 48) erfordern sollten, können aus geschäftspolitischen und wettbewerbsrechtlichen Gründen die Details dieser Verträge nicht offengelegt werden. Sämtliche Geschäfte werden jedenfalls auf der Grundlage marktkonformer Konditionen abgeschlossen.
Regel 51
UNIQA Versicherungen AG erachtet die Einzelveröffentlichung der Aufsichtsratsvergütungen aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Rücksicht auf das Recht der Privatsphäre der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder als nicht sinnvoll und zweckmäßig.