Die im Kodex angeführten L-Regeln (Legal Requirement) werden alle dem Gesetz entsprechend eingehalten. Bei nachfolgenden C-Regeln (Comply or Explain) weicht UNIQA jedoch von den Bestimmungen des Kodex ab und begründet dies wie folgt:
Regel 38
Eine gesonderte Altersgrenze für Mitglieder des Vorstands in der Satzung vorzusehen, wird als nicht zweckmäßig erachtet. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder richtet sich ausschließlich nach deren fachlicher und persönlicher Qualifikation.
Regel 45
Mag. Markus Mair ist neben seiner Funktion als Aufsichtsrat der UNIQA Versicherungen AG auch Mitglied im Aufsichtsrat der Grazer Wechselseitige Versicherung AG und der GRAWE-Vermögensverwaltung.
Regel 49
Aufgrund der gewachsenen Aktionärsstruktur von UNIQA und der Besonderheit des Versicherungsgeschäfts in Bezug auf die Veranlagung von Versicherungswerten besteht eine Reihe von Verträgen mit den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern nahestehenden Unternehmen. Sofern derartige Verträge eine Genehmigungspflicht des Aufsichtsrats gemäß § 95 Abs. 5 Z. 12 Aktiengesetz (Regel 48) erfordern sollten, können aus geschäftspolitischen und wettbewerbsrechtlichen Gründen die Details dieser Verträge nicht offengelegt werden. Sämtliche Geschäfte werden jedenfalls auf der Grundlage marktkonformer Konditionen abgeschlossen.
Regel 52
Der Aufsichtsrat von UNIQA Versicherungen AG besteht aktuell aus zwölf Kapitalvertretern. Diese höhere Zahl ergibt sich aus der gewachsenen Aktionärsstruktur der Gesellschaft.