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Veröffentlichung des Beschlusses, von einer Aktienrückkaufermächtigung Gebrauch zu machen; Veröffentlichung des Aktienrückkaufprogramms

Der Vorstand von UNIQA Versicherungen AG mit dem Sitz in Wien ("UNIQA" oder "die Gesellschaft") hat am 10.9.2001 beschlossen, von der Ermächtigung der 1. und 2. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Aktienrückkauf wiederum Gebrauch zu machen. Demnach soll der Vorstand ermächtigt werden, höchstens 9,582.224 auf Inhaber lautende Stückaktien - das entspricht 8 % des Grundkapitals der Gesellschaft - zu erwerben. Unter Berücksichtigung anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, entspricht der Erwerb einem Anteil von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft bzw. 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien. Der Aufsichtsrat von UNIQA hat dem Beschluss des Vorstands am 26.9.2001 zugestimmt.

Dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats von UNIQA gefasste Beschluss des Vorstands von UNIQA wird hiemit gemäß § 82 Abs 9 BörseG iVm § 1 Abs 2 und Abs 3 VeröffentlichungsV (BGBl II 2000/5) veröffentlicht. Weiters wird das Rückkauf-programm gemäß § 65 Abs 1a AktG und gemäß § 82 Abs 9 BörseG iVm § 2 VeröffentlichungsV (BGBl II 2000/5) ver-öffentlicht.

Änderungen des Rückkaufprogramms (siehe § 3 Veröffent-lichungsV) sowie die Veröffentlichung der im Rahmen des Rückkaufprogramms oder der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen (siehe § 4 VeröffentlichungsV) werden im Internet auf der Homepage von UNIQA http://www.uniqa.at unter "Aktienrückkaufprogramm" be-kanntgemacht werden. Die vorliegende Veröffentlichung ist kein Angebot zum Erwerb von UNIQA Aktien und begründet keine Verpflichtung der Gesellschaft, Angebote zum Rückkauf von UNIQA Aktien anzunehmen.

  1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptver-sammlung gemäß § 65 Abs 1 Z 9 AktG (idF vor Inkrafttreten des AOG): 20.6.2000.
  2. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptver-sammlung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG (idF nach Inkrafttreten des AOG): 25.6.2001.
  3. Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptver-sammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs 1a AktG (idF vor Inkrafttreten des AOG): Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5.7.2000.
  4. Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptver-sammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG (idF nach Inkrafttreten des AOG): 2.7.2001.
  5. Beginn und voraussichtliche Dauer des Rückkauf-programms: 1.10.2001 bis voraussichtlich 20.6.2003.
  6. Aktiengattung, auf die sich das Rückkaufprogramm bezieht: auf Inhaber lautende Stückaktien von UNIQA (einheitliche Aktiengattung).
  7. Beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückkaufs eigener Aktien, insbesondere auch Anteil der rück-zukaufenden eigenen Aktien am Grundkapital: bis zu höchstens 9,582.224 auf Inhaber lautende Stückaktien von UNIQA, das heißt bis zu höchstens 8 % des Grund-kapitals von UNIQA. Unter Berücksichtigung anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits er-worben hat und noch besitzt, höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien bzw. 10 % des Grundkapitals von UNIQA.
  8. Höchster und niedrigster zu leistender Gegenwert je Aktie: Der Gegenwert je Aktie darf den gewichteten Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Schlusskurse für UNIQA Aktien an den dem Erwerb jeweils unmittelbar vorangehenden drei Börse-tagen nicht um mehr als 20 % über- oder unter-schreiten, in absoluter Höhe nicht weniger als EUR 5,-- und nicht mehr als EUR 7,50 betragen.
  9. Art und Zweck des Rückkaufs eigener Aktien, ins-besondere ob der Rückkauf über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob es beim Rückkauf ein Übernahmeangebot geben wird, ob die Aktien ein-gezogen oder allenfalls wiederverkauft werden sollen oder ob sie für Zwecke eines Mitarbeiterbeteiligungs-programms verwendet werden sollen: Der Rückkauf der UNIQA Aktien auf Grund dieses Rückkaufpro-gramms findet über die Wiener Börse statt. Ein Über-nahmeangebot wird anlässlich des Rückkaufs nicht unterbreitet. Zweck des Rückkaufs ist die Angebots- und Nachfrageverbesserung für die UNIQA Aktie an der Wiener Börse, wobei jedoch der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck ausgeschlossen ist. Aus An-lass dieses Rückkaufprogramms findet keine Ein-ziehung von Aktien statt. UNIQA beabsichtigt, er-worbene eigenen Aktien wieder zu veräußern. UNIQA beabsichtigt nicht, in eigenen Aktien zu handeln. Die Wiederveräußerung findet über die Börse statt. UNIQA behält sich vor, die erworbenen eigenen Aktien ge-gebenenfalls auch zur Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung zu verwenden.
  10. Allfällige Auswirkung des Rückkaufprogramms auf die Börsezulassung der Aktien der Emittentin: keine.
  11. Ausmaß der gegenwärtig eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- und Aufsichts-ratsmitglieder der Emittentin: Gegenwärtig sind Aktien-optionen im Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- oder Aufsichtsrats-mitglieder nicht eingeräumt oder konkret geplant. Die Emittentin behält sich vor, erworbene eigene Aktien gegebenenfalls auch für Zwecke eines Mitarbeiter-beteiligungsprogramms zu verwenden und dabei Aktienoptionen gegebenenfalls auch an Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte auszugeben; in diesem Fall wird die Emittentin das Ausmaß der Aktien-optionen gemäß § 3 Abs 1 VeröffentlichungsV unverzüglich bekanntgeben.

Die 1. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA vom 20.6.2000 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 9 und Abs 1a AktG (idF vor Inkrafttreten des AOG) zu erwerben, wobei die Gesellschaft - zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt - höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft erwerben darf, die Ermächtigung bis einschließlich 20.12.2001 gilt und eigene Aktien gemäß der Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 5,-- und höchstens EUR 15,-- je Stückaktie erworben werden dürfen und das jeweilige Rückkaufprogramm (einschließlich von dessen Dauer) zu ver-öffentlichen ist.

Die 2. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA vom 25.6.2001 hat die Ermächtigung des Vorstandes, mit Zu-stimmung des Aufsichtrats eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG zu erwerben erneuert und - unter Beibehaltung der sonstigen Bedingungen des Be-schlusses der 1. ordentlichen Hauptversammlung - die Frist zur Durchführung eines Aktienrückerwerbes bis zum 20.6.2003 verlängert.

Der Beschluss der 1. ordentlichen Hauptversammlung von UNIQA vom 20.6.2000 wurde gemäß § 65 Abs 1a AktG (idF vor Inkrafttreten des AOG) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5.7.2000 veröffentlicht. Der Beschluss der 2. ordentlichen Hauptversammlung wurde gemäß § 65 Abs 1a (idF nach Inkrafttreten des AOG) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2.7.2001 veröffentlicht.

Der Vorstand von UNIQA hat am 25.5.2001 beschlossen, von der Ermächtigung der 1. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20.6.2000 zum Aktienrückkauf im Umfang von bis zu höchstens 2,395.556 auf Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft - das entspricht 2 % des Grundkapitals der Gesellschaft - Gebrauch zu machen. Der Aufsichtsrat von UNIQA hat dem erwähnten Beschluss des Vorstands am 28.5.2001 zugestimmt. In der Zeit vom 8.6.2001 bis 23.8.2001 wurden durch UNIQA 2,395.556 auf Inhaber lautende Stückaktien zu einem gewichteten Durch-schnittskurs von EUR 6,198372843 erworben. Der höchste Kurs betrug EUR 6,38, der tiefste Kurs EUR 5,96. Der Wert der zurückgekauften Aktien betrug EUR 14.852.555,66.

26. September 2001


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