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Veröffentlichung des Beschlusses, von einer Rückkaufsermächtigung Gebrauch zu machen, und Veröffentlichung des Rückkaufprogramms

Der Vorstand von UNIQA Versicherungen AG mit dem Sitz in Wien („UNIQA“ oder „die Gesellschaft“) hat am 03.06.2003 beschlossen, von der Ermächtigung gemäß Beschluss der 4. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Aktienrückkauf Gebrauch zu machen. Demnach ist der Vorstand ermächtigt worden, höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stück­aktien zu erwerben. Unter Berücksichtigung anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, entspricht der Erwerb einem Anteil von höchstens 10 % des Grund­kapitals der Gesellschaft.

Die Ermächtigung der 4. ordentlichen Hauptversammlung versteht sich als Erneuerung bereits bisher erteilter Ermächtigungen der 1. und 2. Hauptver­sammlung von UNIQA vom 20.06.2000 sowie 25.06.2001. 

Der vom Aufsichtsrat ermächtigte Arbeitsausschuss des Auf­sichtsrats hat dem Beschluss des Vorstands am 12.06.2003 zugestimmt.

Mit der vorliegenden Veröffentlichung werden auf Grund des Beschlusses des Vorstands von UNIQA vom 03.06.2003, dem der Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats von UNIQA mit Beschluss vom 12.06.2003 zugestimmt hat, gemäß § 4 VeröffentlichungsV (BGBl II 2002/112) der beabsichtigte Rückerwerb eigener Aktien von UNIQA und das Rückkaufprogramm bekannt gemacht.

Änderungen des Rückkaufprogramms (siehe § 6 VeröffentlichungsV) sowie die Ver­öffentlichung der im Rahmen des Rückkaufprogramms oder der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen (siehe § 7 VeröffentlichungsV) werden im Internet auf der Homepage von UNIQA „www.uniqagroup.com“ unter „Aktienrückkaufprogramm“ bekannt gemacht werden. Auf der Homepage von UNIQA finden sich auch sämtliche Angaben über schon bisher durchgeführte Rückkaufprogramme sowie ein Wiederverkaufsprogramm.

Die vorliegende Veröffentlichung ist kein Angebot zum Erwerb von UNIQA Aktien und begründet keine Verpflichtung der Gesellschaft, Angebote zum Rückkauf von UNIQA Aktien anzunehmen.

  1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG: 19.05.2003
  2. Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses: 19.05.2003 gemäß § 82 Abs 8 BörseG auf der Homepage von UNIQA (www.uniqagroup.com)
  3. Beginn und voraussichtliche Dauer des Rückkaufprogramms: 23.06.2003 bis voraus­sichtlich 20.12.2004
  4. Aktiengattung, auf die sich das Rückkaufprogramm bezieht: auf Inhaber lautende Stückaktien von UNIQA (einheitliche Aktiengattung)
  5. Beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückkaufs eigener Aktien, insbesondere auch Anteil der rückzukaufenden eigenen Aktien am Grundkapital: unter Berücksichtigung anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, bis zu höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien bzw. 10 % des Grundkapitals von UNIQA
  6. Höchster und niedrigster zu leistender Gegenwert je Aktie: Der Gegenwert je Aktie darf den gewichteten Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Schluss­kurse für UNIQA Aktien an den dem Erwerb jeweils unmittelbar voran­gehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreiten, in absoluter Höhe nicht weniger als EUR 5,-- und nicht mehr als EUR 11,‑‑ betragen
  7. Art und Zweck des Rückkaufs eigener Aktien, insbesondere ob der Rückkauf über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob es beim Rückkauf ein Über­nahme­angebot geben wird, ob die Aktien eingezogen oder allenfalls wiederverkauft werden sollen oder ob sie für Zwecke eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms ver­wendet werden sollen: Der Rückkauf der UNIQA Aktien auf Grund dieses Rückkauf­programms findet über die Wiener Börse statt. Ein Übernahmeangebot wird an­lässlich des Rückkaufs nicht unterbreitet. Zweck des Rückkaufs ist die Angebots- und Nachfrageverbesserung für die UNIQA Aktie an der Wiener Börse, wobei jedoch der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck ausgeschlossen ist. Aus Anlass dieses Rückkaufprogramms findet keine Einziehung von Aktien statt. UNIQA beab­sichtigt, erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. UNIQA beabsichtigt nicht, in eigenen Aktien zu handeln. UNIQA behält sich vor, die erworbenen eigenen Aktien gegebenenfalls auch zur Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung zu verwenden.
  8. Allfällige Auswirkung des Rückkaufprogramms auf die Börsezulassung der Aktien der Emittentin: keine.
  9. Ausmaß der gegenwärtig eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- und Aufsichtsrats­mitglieder der Emittentin: Gegenwärtig sind Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder nicht eingeräumt oder konkret geplant. Die Emittentin behält sich vor, erworbene eigene Aktien gegebenenfalls auch für Zwecke eines Mitarbeiterbeteiligungs­pro­gramms zu verwenden und dabei Aktienoptionen gegebenenfalls auch an Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte auszugeben; in diesem Fall wird die Emittentin das Ausmaß der Aktienoptionen gemäß § 6 Abs 1 VeröffentlichungsV un­verzüglich bekannt geben.
17. Juni 2003


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3. Aktienrückkaufprogramm 23.06.2003 bis 20.12.2004
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