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"Veröffentlichung des Beschlusses, von einer Aktienrückkaufermächtigung Gebrauch zu machen; Veröffentlichung des Aktienrückkaufprogramms Die 1. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Versicherungen AG mit dem Sitz in Wien ("UNIQA" oder "die Gesellschaft") vom 20.6.2000 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 9 und Abs 1a AktG (idF vor Inkrafttreten des AOG) zu erwerben, wobei die Gesellschaft - zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt - höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft erwerben darf, die Ermächtigung bis einschließlich 20.12.2001 gilt und eigene Aktien gemäß der Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 5,-- und höchstens EUR 15,-- je Stückaktie erworben werden dürfen und das jeweilige Rückkaufprogramm (einschließlich von dessen Dauer) zu veröffentlichen ist. Die 2. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA vom 25.6.2001 hat die Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtrats eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG zu erwerben erneuert und - unter Beibehaltung der sonstigen Bedingungen des Beschlusses der 1. ordentlichen Hauptversammlung - die Frist zur Durchführung eines Aktienrückerwerbes bis zum 20.6.2003 verlängert. Der Beschluss der 1. ordentlichen Hauptversammlung von UNIQA vom 20.6.2000 wurde gemäß § 65 Abs 1a AktG (idF vor Inkrafttreten des AOG) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5.7.2000 veröffentlicht. Der Beschluss der 2. ordentlichen Hauptversammlung wurde gemäß § 65 Abs 1a (idF nach Inkrafttreten des AOG) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2.7.2001 veröffentlicht. Der Vorstand von UNIQA hat am 25.5.2001 beschlossen, von der Ermächtigung der 1. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20.6.2000 zum Aktienrückkauf im Umfang von bis zu höchstens 2,395.556 auf Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft - das entspricht 2 % des Grundkapitals der Gesellschaft - Gebrauch zu machen. Der Aufsichtsrat von UNIQA hat dem erwähnten Beschluss des Vorstands am 28.5.2001 zugestimmt. In der Zeit vom 8.6.2001 bis 23.8.2001 wurden durch UNIQA 2,395.556 auf Inhaber lautende Stückaktien zu einem gewichteten Durchschnittskurs von EUR 6,198372843 erworben. Der höchste Kurs betrug EUR 6,38, der tiefste Kurs EUR 5,96. Der Wert der zurückgekauften Aktien betrug EUR 14.852.555,66. Der Vorstand von UNIQA hat am 10.9.2001 beschlossen, von der Ermächtigung der 1. und 2. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Aktienrückkauf wiederum Gebrauch zu machen. Demnach soll der Vorstand ermächtigt werden, höchstens 9,582.224 auf Inhaber lautende Stückaktien - das entspricht 8 % des Grundkapitals der Gesellschaft - zu erwerben. Unter Berücksichtigung anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, entspricht der Erwerb einem Anteil von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft bzw. 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien. Der Aufsichtsrat von UNIQA hat dem Beschluss des Vorstands am 26.9.2001 zugestimmt. Dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats von UNIQA gefasste Beschluss des Vorstands von UNIQA wird hiemit gemäß § 82 Abs 9 BörseG iVm § 1 Abs 2 und Abs
3 VeröffentlichungsV (BGBl II 2000/5) veröffentlicht.
Änderungen des Rückkaufprogramms (siehe § 3 VeröffentlichungsV) sowie die Veröffentlichung der im Rahmen des Rückkaufprogramms oder der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen (siehe § 4 VeröffentlichungsV) werden im Internet auf der Homepage von UNIQAhttp://www.uniqa.atunter "Aktienrückkaufprogramm" bekanntgemacht werden. Die vorliegende Veröffentlichung ist kein Angebot zum Erwerb von UNIQA Aktien und begründet keine Verpflichtung der Gesellschaft, Angebote zum Rückkauf von UNIQA Aktien anzunehmen. 26. September 2001 UNIQA Group Austria Presseservice Untere Donaustrasse 21 1029 Wien Tel.: (+43 1) 211 75-3414 Fax.: (+43 1) 211 75-3619 Mobil: (+43 664) 112 02 37 E-Mail: presse@uniqa.at
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