Management und Aufsichtsrat

Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Management,  Ausschüsse des Aufsichtsrats sowie die Unabhängigkeit von Aufsichtsrats- und Ausschussmitgliedern. 

Management

Vorstand 

Siehe Management UNIQA Insurance Group AG

Aufsichtsrat

Siehe Management UNIQA Insurance Group AG.

Vergütungspolitik UNIQA Insurance Group AG

Ausschüsse des Aufsichtsrats

Die personelle Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse des Aufsichtsrats der UNIQA Insurance Group AG finden Sie im konsolidierten Corporate-Governance-Bericht 2022.

Auszug aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats:

Es ist ein "Arbeitsausschuss" zu bilden, der aus dem Vorsitzenden, seinen drei Stellvertretern und zwei vom Aufsichtsrat gewählten weiteren Mitgliedern besteht. Er ist nur dann zur Entscheidung berufen, wenn aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit mit der Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Aufsichtsrats zugewartet werden kann. Die Beurteilung der Dringlichkeit obliegt dem Vorsitzenden. Über Beschlüsse ist in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrats zu berichten. Nach Maßgabe des Vorstehenden kann der Arbeitsausschuss grundsätzlich in allen Angelegenheiten entscheiden, die dem Aufsichtsrat obliegen, dies jedoch mit Ausnahme der nach Gesetz und Satzung dem Gesamtaufsichtsrat zu Entscheidung zugewiesenen und der folgenden Angelegenheiten:

  • Überwachung der Geschäftsführung schlechthin (§ 95 Abs 1 AktG);
  • Prüfung des Jahresabschlusses, des Gewinnverteilungsvorschlags und des Lageberichts sowie die Berichterstattung darüber an die Hauptversammlung (§ 96 AktG);
  • Mitwirkung an der Feststellung des Jahresabschlusses (§ 125 AktG);
  • Einberufung der Hauptversammlung;
  • Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
  • Wahl und Abwahl des Aufsichtsratspräsidiums;
  • Gründung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen und Liegenschaften mit einem Wert im Einzelfall über EUR 50 Mio. (Euro fünfzig Millionen);
  • Aufnahme bzw Einstellung einer Geschäftstätigkeit im Ausland;
  • Umgründungen, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen.

Weiters ist für die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern ihres Vorstands ein "Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten" (§ 92 Abs 4 letzter Halbsatz AktG) zu bilden. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und seinen drei Stellvertretern.

Auch ist ein "Prüfungsausschuss" (§ 92 Abs 4a AktG) zu bilden, der aus dem Vorsitzenden, seinen drei Stellvertretern und zwei vom Aufsichtsrat gewählten weiteren Mitgliedern besteht.

Weiters ist ein "Veranlagungsausschuss" zu bilden, der aus sechs durch den Aufsichtsrat gewählten Mitgliedern besteht. Dieser berät den Vorstand in dessen Veranlagungspolitik; er hat keine Entscheidungsbefugnis.

Ferner ist ein "IT-Ausschuss" zu bilden, der aus bis zu vier durch den Aufsichtsrat gewählten Mitgliedern besteht. Dieser überwacht die Implementierung eines neuen IT-Kernsystems für die Unternehmensgruppe bzw. die Umsetzungen der UNIQA Insurance Platform (UIP); er hat keine Entscheidungsbefugnis.

Schließlich ist ein „Ausschuss für die Digitale Transformation“ zu bestellen, der aus bis zu sechs durch den Aufsichtsrat gewählten Mitgliedern besteht. Dieser setzt sich mit Überlegungen zur Entwicklung neuer digitaler Geschäftsmodelle auseinander; er hat keine Entscheidungsbefugnis.

Seit 7. April 2022 ist ein „Ausschuss für Human Resources und allgemeine Vergütungsangelegenheiten“ („HR-Ausschuss“) bestellt. Er beschäftigt sich mit Angelegenheiten der Diversität und der Inklusion, mit Fragen der Mitarbeiterentwicklung und des Talentemanagements sowie mit Vergütungssystemen für leitende Angestellte und Systemen der Mitarbeiterbeteiligung.

Unabhängigkeit von Aufsichtsrats- und Ausschussmitgliedern

Der Aufsichtsrat von UNIQA Insurance Group AG hat in seiner Sitzung vom 26. März 2009 nachstehende Kriterien für die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder im Sinne der Regel 53 des Österreichischen Corporate Governance Kodex beschlossen.

Ein Aufsichtsratsmitglied ist als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, das Verhalten des Mitglieds zu beeinflussen.

Als weitere Kriterien der Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes werden festgelegt:

  • Das Aufsichtsratsmitglied soll in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstands oder leitender Angestellter der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens der Gesellschaft gewesen sein.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll zu der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen der Gesellschaft kein Geschäftsverhältnis in einem für das Aufsichtsratsmitglied bedeutenden Umfang unterhalten oder im letzten Jahr unterhalten haben. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen an denen das Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, jedoch nicht für die Wahrnehmung von Organfunktionen im Konzern.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer der Gesellschafter oder Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen sein.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft sein, in der ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft Aufsichtsratsmitglied ist, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll nicht länger als 15 Jahre dem Aufsichtsrat angehören. Dies gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder, die Anteilseigner mit einer unternehmerischen Beteiligung sind oder die Interessen eines solchen Anteilseigners vertreten.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Onkeln, Tanten, Geschwister, Nichten, Neffen) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen sein, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.